Der Wasserrechtsantrag

Zustimmung des Landkreises zum Durchführungsplan zur  Beweissicherung im Rahmen der Förderung von Grundwasser des OOWVs

Der LK hat dem o. g. Plan nach Änderungen und Ergänzungen zugestimmt.

Dies wurde in der Presse durch eine  amtliche Bekanntmachung am 30.04.2014 veröffentlicht. s. unten

Auf der Internet-Seite des LK sind die Änderungen und Ergänzungen zu finden.

Leider ist das entsprechende Konzept nicht als kompletter Text zu finden. Wer es durch-arbeiten möchte, wird sich am besten die beiden vorhandenen Texte ausdrucken und sie nebeneinanderliegend bearbeiten.

Gegen dieses Konzept gab es Einwände von 60 Betroffenen und elf Trägern öffentlicher Belange.

Der Landkreis erwähnt in der Zustimmung, dass er diese Einwände berücksichtigt hat, „sofern diese fachlich erforderlich und auch verhältnismäßig sind“.

Die IGUVW prüft derzeit diesen Plan der Beweissicherung intensiv, um dann entsprechende Konsequenzen zu ziehen.

Bis zum 30.05.2014 kann gegen das genehmigte Konzept beim Verwaltungsgericht Oldenburg Klage erhoben werden.

 

OV 2014.04.30 Beweissicherung

Quelle: OV vom 30.04.2014

 

Bescheid über Wasserrechtsantrag  Holdorf des OOWVs in Kürze erwartet!

Voraussichtlich wird der Landkreis Vechta in dieser Woche einen Bescheid über den Antrag des OOWVs zur  Wasserförderung in Holdorf herausgeben, denn das bislang gültige Wasserrecht läuft am 31.12.2013 aus (dritter vorzeitiger Beginn).

Aus unserer Sicht kann es sich  bei der Entscheidung über ein neues WR vorerst noch nicht um eine Entscheidung für die nächsten 30 Jahre handeln, da dazu noch zu viele Punkte ungeklärt sind. Lesen Sie hierzu die Stellungnahme des Hydrogeologen Herrn Dr. Steinmetz :  Bitte hier klicken!

Informationen über eine Ablehnung der Erhöhung der Fördermenge druckte die OV bereits am 04.12.2013 ab – Kommentar der IGUVW s. unten.

 OV 2013.12.04 1

Quelle: OV vom 04.12.2013

Zum Weiterlesen bitte hier klicken

Kommentar IGUVW:      

  • Es fragt sich, woher die Informationen stammen.
  • ·    Die Meinung der CDU ließ sich am Vortag auf der Homepage der Kreis-CDU ablesen, allerdings ist dort nicht von Dinklage die Rede, sondern es wird das Beispiel gebracht, dass Hannover mit Wasser aus dem Harz versorgt wird ( Bitte hier klicken).
  • ·    Wir haben bislang von Überlegungen bzgl. Dinklage nie etwas gehört. Grundsätzlich halten wir die Suche nach Alternativen für richtig und wichtig, auch die von Wassersparmaßnahmen und Brauchwassernutzung (Hier ist scheinbar Lohne, Wiesenhof ein aktuelles Beispiel; für mehr Informationen bitte hier klicken).
  • ·   Besonders wichtig ist uns der Satz des OOWVs: „Die wirtschaftliche Entwicklung von Vechta ist nicht gefährdet.“ Denn dies wurde bislang als Argumentation für eine Mehrförderung ins Feld geführt (z. B. in der Radiosendung vom Mai 2013).

 

Stellungnahme des NABU Kreisverbands zum WR- Antrag des OOWV (Bitte anklicken)

IGUVW sagt Nein zur Fördermengenerhöhung

Mit einer umfangreichen Stellungnahme ihres Rechtsanwaltes Jürgen Reh und einem Gutachten des Geohydrologen Dr. Steinmetz haben die Mitglieder IGUVW im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren Einwendungen beim Landkreis Vechta erhoben. Einige Auszüge aus dieser Stellungnahme werden hier wiedergegeben:

Insbesondere die vom Oldenburgisch- Ostfriesischen Wasserverband beabsichtigte Ausdehnung der Förderung auf 5,5 Mio. m³ im Einzugsgebiet des Wasserwerkes Holdorf stößt auf völliges Unverständnis. Mit ihrer Stellungnahme vom 30.05.2011 erheben die betroffenen Grundeigentümer, Land- und Forstwirte Einwendungen gegen den Antrag des OOWV in mehrfacher Hinsicht:

So wird unter anderem die Unvollständigkeit der Antragsunterlagen gerügt. Diese seien nicht geeignet, den Betroffenen einen umfassenden Überblick über das Vorhaben und insbesondere die zu erwartenden Auswirkungen auf das Fördergebiet zu geben. Nicht einmal der eigentliche Antrag des OOWV sei vorgelegt worden. Unterlagen zu Vorprüfung der Umweltverträglichkeit seien ebenso nicht vorgelegt worden wie die entscheidenden Unterlagen zu den Beweissicherungen in den letzten 30 Jahren. Die im Einzugsgebiet festzustellenden massiven Trockenschäden hätten ersichtlich keinen Eingang in das neue Antragsverfahren gefunden. Insbesondere die Feststellungen zur Ermittlung des „Nullzustandes“ seien völlig unzureichend vorgenommen worden. Diese Ermittlung sei aber von entscheidender Bedeutung, da nur so der tatsächliche Umfang der Schäden zutreffend festgestellt werden könne. Durch die Fördermengenerhöhung und tiefere Förderbrunnen stehe eine erhöhte Gefährdung auch der tieferen Grundwasserschichten durch Oberflächeneinträge zu erwarten.

Bemängelt wird insbesondere aber auch, dass aussagekräftige Pumpversuche für die beabsichtige Fördermengenerhöhung schlicht unterblieben sind. Insoweit seien auch die Auswirkungen einer Förderung aus verschieden kombinierbaren Förderstandorten nicht ermittelt worden und kaum prognostizierbar. Schlicht falsch sei ferner die Behauptung eines Grundwasser unabhängigen Bodenwasserhaushaltes, mit der durch den OOWV die Verantwortlichkeit für Trockenschäden für weite Teile des betroffenen Gebietes von vornherein in Abrede gestellt werde. Anders, als dies vom Antragsteller behauptet werde, sei es nach Einschätzung des Gutachters Dr. Steinmetz sehr wohl möglich, die geohydrologischen Verhältnisse in den „Dammer Bergen“ mit einem vertretbaren Aufwand zu untersuchen.

Schwere fachliche Fehler seien auch bei der im Rahmen der Antragstellung durchgeführten Analysen der Grundwasserflurabstände festzustellen. Hier sei es dem Gutachter des OOWV nicht gelungen, die rechnerische Anbindung der Seen an die Grundwasserflurabstände vorzunehmen, so das theoretisch sogar im Heidesee aufgrund eines Gefälles von einem Meter ein reißender Fluss bestehen müsse.

Schon jetzt sei zudem aufgrund der derzeitigen zu hohen Wasserentnahme eine Infiltration der Bäche in das Grundwasser festzustellen. Auch sei die erhebliche Gefahr nicht erkannt worden, welche sich aus den im Einzugsgebiet im Boden befindlichen Salzablagerungen ergebe. So habe selbst der Gutachter des OOWV in seiner Stellungnahme nicht ausgeschlossen, dass es hier zu einer Überlagerung mit diesen Salzschichten kommen könne. Nach Einschätzung der IGUVW besteht hier die Gefahr, dass der Grundwasserkörper erheblichen Schaden nimmt. Auch sei der Umfang aller weiteren Grundwasserförderungen im Einzugsgebiet nicht nachvollziehbar dargestellt worden.

Mit ihrer Stellungnahme haben die Mitglieder der IGUWV auch verdeutlicht, dass sie keine Einwende gegen eine maßvolle und umweltverträgliche Wasserförderung im Einzugsgebiet Holdorf erheben. Die Fehler der Vergangenheit dürften sich aber nicht noch einmal wiederholen, weshalb jetzt erst einmal eine ordentliche Bestandsaufnahme notwendig sei. Eine Förderungserhöhung sei aber unverantwortlich und werde entschieden abgelehnt.

(RA Reh)

Zusammenfassung der Stellungnahme zum Wasserrechtsantrag des OOWV

Der Oldenburgisch-Ostfriesische Wasserverband (OOWV) hat eine Bewilligung zur Grundwasserentnahme von jährlich 5,5 Mio. m³ für das Wasserwerk Holdorf gemäß des Wasserhaushaltsgesetzes beim Landkreis Vechta beantragt. Der wasserrechtliche Bewilligungsantrag lag vom 18.04.2011 bis zum 19.05.2011 beim Landkreis Vechta zur öffentlichen Einsichtnahme aus.

Die Mitglieder der Interessengemeinschaft für umweltverträgliche Wasserförderung – IGUVW aus Holdorf befürchten erhebliche Beeinträchtigungen in der Umwelt sowie persönliche Schädigungen infolge der beantragten Grundwasserentnahme im hydrologischen Einzugsgebiet des Wasserwerks Holdorf. Daher hat die IGUVW das Ingenieurbüro GEONIK GmbH beauftragt den Wasserrechtsantrag für das Wasserwerk Holdorf fachlich zu prüfen.

Zusammenfassend wurde diesbezüglich Folgendes festgestellt:

Das Wasserwerk Holdorf besteht aus der Wassergewinnungsanlage Holdorf mit insgesamt 14 Förderbrunnen und einer Wasseraufbereitungsanlage sowie einem Messnetz mit über 140 Grundwassermessstellen. Der OOWV betreibt das Wasserwerk Holdorf seit 1968 zur Trink- und Brauchwasserversorgung in den Gemeinden Bakum, Damme, Dinklage, Essen, Holdorf, Lohne und Neuenkirchen. Die Bewilligung zur Grundwasserentnahme aus dem Wasserwerk Holdorf in der Menge bis 5,0 m³/a war bis zum 22.04.2007 befristet. Die derzeitige Grundwasserentnahme wird auf Grundlage einer Zulassung des vorzeitigen Beginns seit dem 26.11.2008 betrieben. Diese ist bis zum 31.12.2011 befristet. In den vergangenen 10 Jahren wurde Grundwasser in einer jährlichen Menge von durchschnittlich ca. 4,5 Mio. m³ aus dem Wasserwerk Holdorf entnommen.

Der vorliegende wasserrechtliche Bewilligungsantrag ist auf Grund zahlreich fehlender Nachweise missverständlich oder unvollständig und oft in den wesentlichen Punkten nicht nachvollziehbar:

  1. Den Antragsunterlagen liegt der eigentliche, förmliche Antrag selbst nicht vor. Daher sind der Plan und die Absicht des Antragstellers nicht erkennbar. Diesbezüglich fehlen Angaben zum genauen Zweck und zur Dauer der Grundwasserentnahme sowie die geplanten Entnahmemengen aus den einzelnen Förderbrunnen.
  2. Der Nachweis über den bisherigen Förderbetrieb (stündliche, tägliche und jährliche Grundwasserentnahmemenge sowie Wasserspiegelstände) eines jeden Brunnens fehlen. Für das Wassereinzugsgebiet ist der Verlauf bzw. die Entwicklung der Grundwasserspiegelstände anhand von Grundwassergleichenplänen nicht dargestellt. Die Erstellung jährlicher Gleichenpläne ist in der wasserrechtlichen Bewilligung aus dem Jahr 1977 vorgeschrieben. Weiterhin wurde auf eine aussagekräftige statistische Auswertung bzw. Korrelation von Grundwasserentnahme zu Grundwasser-spiegelabsenkung verzichtet. Der zeitliche Verlauf der Rohwasserbeschaffenheit besonders im Hinblick auf die Gehalte an Nitraten oder Pflanzenschutzmitteln fehlen ebenfalls.
  3. Ein detaillierter/qualifizierter Wasserbedarfsnachweis und die Bemühungen zum sparsamen Umgang mit Trinkwasser fehlen. Ebenso fehlen Angaben zu den Wasserverlusten und zum Eigenverbrauch des Wasserwerks.
  4. Die Darlegung einer Ersatzwasserbeschaffung bei einer Außerbetrieb-nahme des Wasserwerks fehlt.
  5. Im Zuge der Herleitung und Darstellung des zukünftigen Wassereinzugsgebietes liegen keine Berechnungen für die 50-Tage-Linie (Schutzzone 2) vor. Mit der geplanten Erhöhung der Grundwasserentnahme ist die Ausweitung des Wassereinzugsgebiets und die Ausweitung der 50-Tage-Linie verbunden. Folglich müssen das aktuelle Wasserschutzgebiet zukünftig an die veränderten Bedingungen angepasst werden und sich die Schutzzonen II und III vergrößern. Dieser Sachverhalt ist nicht dargelegt. Die Herleitung und Berechnung der zukünftigen 50-Tage-Linie ist insbesondere hinsichtlich der Beurteilung einer Gefährdung durch den Freizeit- und Badebetrieb am Heidesee unerlässlich.
  6. Verweise auf die Berücksichtigung einer Vorprüfung des Einzelfalls oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung fehlen.
  7. Da der Rüstungsstandort „Damme“ im Wassereinzugsgebiet liegt und für diesen Standort eine Empfehlung zum Sicherungs-, Räumungs- und Untersuchungsbedarf besteht, ist vor der Einbeziehung des Standorts in das Wassereinzugsgebiet eine Gefährdungsabschätzung zu erstellen.
  8. Die Darstellung und geohydraulische Auswertung von aktuellen Pumpversuchen an den Förderbrunnen fehlen. Diese sind für die Erläuterung des hydrogeologischen Modells unerlässlich, da auf der Grundlage des numerischen Grundwassermodells Prognoseszenarien ermittelt werden. Weiterhin fehlt für das numerische Grundwassermodell eine detaillierte Wasserhaushaltsbetrachtung. Das numerische Modell berücksichtigt die hydraulische Anbindung der Oberflächengewässer nicht ausreichend. Der Null-Zustand des Grundwasserregimes wird nicht durch Nachweismessungen aus dem Zeitraum vor dem Beginn der Grundwasserentnahme dargelegt. Der Ist-Zustand wird mit veralteten Messwerten aus dem Jahr 2004 belegt.
  9. Die Prognosen für zukünftige Grundwasserspiegelstände und die daraus gefolgerten Auswirkungen im bodenkundlichen und ökologischen Gutachten sind aufgrund der o.g. fehlenden Nachweise so nicht nachvollziehbar. Das ökologische Fachgutachten berücksichtigt nicht die erheblichen Beeinträchtigungen der Grundwasserentnahme auf die Oberflächengewässer, insbesondere das Trockenfallen der Teiche/Kiesseen zwischen dem Wasserwerk Holdorf und Grandorf oder das Abfallen des Wasserspiegels im Heidessee sowie die dauerhafte Austrocknung der Bäche und Gräben zwischen Fladderlohausen und Grandorf.
  10. Durch die bisherige und geplante Grundwasserentnahme aus dem Wasserwerk Holdorf und der förderbedingten Grundwasserabsenkung im Umfeld der Förderbrunnen von 4 bis 7 m, ist mit einer erheblichen Beeinträchtigung des Naturhaushaltes im Brunnenumfeld zu rechnen. Daher werden neben der detaillierten Herleitung des Null-Zustands auch umfangreiche wasserwirtschaftliche, landwirtschaftliche, forstwirt-schaftliche sowie ökologische Beweissicherungen gefordert. Weiterhin ist die Ausweitung des Absenkungstrichters auch unter den Ortschaften Holdorf und Fladderlohausen zu erwarten und daher eine umfangreiche geotechnische Beweissicherung (Setzrisse an Gebäuden) für den Baugrund der Siedlungen gefordert.

Nach den vorliegenden hydrogeologischen Erkenntnissen findet durch die Grund-wasserentnahme im Wasserwerk Holdorf eine massive, großflächige Grundwasserspiegelabsenkung statt, die bereits bei einer jährlichen Grundwasserentnahme von ca. 4,5 Mio. m³ erhebliche Beeinträchtigungen im Naturhaushalt ausgeübt hat. Daher ist eine Ausweitung der Grundwasserentnahme über 4,5 Mio. m³/a derzeit bereits bedenklich.

Die Ausweitung der Grundwasserentnahme von derzeit ca. 4,5 Mio. m³/a auf bis zu 5,5 Mio. m³/a lässt nach der bislang vorgelegten Datenlage nur grob abschätzen, welche negative Auswirkungen in der Naturlandschaft und im Siedlungsgebiet von Holdorf und Fladderlohausen zu erwarten wären.

Die Befürchtungen der IGUVW bezüglich einer erheblichen Beeinträchtigung der Umwelt sind aus hydrogeologisch-wasserwirtschaftlicher Sicht nach dem vorliegenden Sachstand begründet.

Es besteht ein erheblicher Bedarf zur Klärung der hydrogeologischen, bodenkundlichen sowie geotechnischen Sachverhalte.

(Dipl.- Geol. Dr. Stefan Steinmetz)

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Vorname und Name des Absenders

 

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Straße und Nr.

 

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PLZ und Wohnort                                                                                                               Ort, Datum

 

Landkreis Vechta
Untere Wasserbehörde
Ravensberger Str. 20
49377 Vechta

 

Einwand gegen den Antrag des Oldenburgisch-Ostfriesischen Wasserverbands zur Bewilligung einer Grundwasserentnahme für das Wasserwerk Holdorf

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich erhebe Einwand gegen den Antrag des Oldenburgisch-Ostfriesischen Wasserverbands zur Bewilligung einer Grundwasserentnahme für das Wasserwerk Holdorf.

Begründung:

 

 

Hier tragen Sie bitte ihre selbst formulierten Einwände ein. Sie können diese völlig frei formulieren und sollten sich selber überlegen, wie und in welcher Weise Sie betroffen sind, oder warum Sie mit der Fördermenge nicht einverstanden sind. Bitte verstehen Sie die Formulierungshilfen nur als Denkanstoß!

Wichtig: Ihre Einwände müssen am 02.06.2011 beim Kreis eingegangen sein. Danach werden Einwände nicht mehr berücksichtigt!!!

 

 (Zum Download der Formulare gelangen Sie hier)

 

 

Ich bitte um eine aussagekräftige, verständliche und korrekte Stellungnahme zu meinem Einwand.

Sofern im Laufe des Verfahrens der Bewilligungsantrag geändert werden sollte, so bleibt meine Einwendung bestehen, soweit sie sich nicht durch die Modifikation erledigt hat.

Mit freundlichen Grüßen

 

________________________________

Unterschrift

 

 

 


Begründungen für Einwände gegen die geplante Grundwasserentnahme

Bitte sehen Sie diese Liste nur als Anregung, denn
Einwände können frei und formlos formuliert werden und müssen bis
spätestens zum 02.06.2011 beim Landkreis Vechta eingereicht werden. Wenn Sie Anregungen für eine Erweiterung der Liste haben, freuen wir uns über Kontakt unter www.iguvw.de oder telefonisch bei unseren Mitgliedern.

Nr.

Begründung als Stichpunkt

1

Der Grundwasserspiegel ist aufgrund der derzeitigen Grundwasserentnahme von
ca. 4,5 Mio. m³/a unter Fladderlohausen bereits um bis zu 3 m abgesunken und unter Holdorf um 0,5 bis 3 m. Die Absenkung wird sich bei einer beantragten Entnahme von 5,5 Mio. m³/a in Fladderlohausen um ca. 2 m und unter Holdorf um 0,5 bis mindestens 1 m vergrößern. Ebenfalls von der Absenkung betroffen sind Bereiche der Gemeinden Neuenkirchen und Steinfeld

1a

Grundwasserabsenkungen können Setzungen im Untergrund herbeiführen und Gebäude schädigen. Baugrunduntersuchungen können vorab mögliche Gefährdungen und Risiken abschätzen. Eine baugrundtechnische Beweissicherung fehlt im wasserrechtlichen Antrag bislang. Die fordern wir hiermit. (bei konkretem Schadensverdacht diese bitte unbedingt mit auflisten)

1b

Durch die beträchtliche Grundwasserabsenkung sinkt die Ergiebigkeit von privaten Trink- und Brauchwasserbrunnen; sie können austrocknen.

1c

Bäume und Sträucher können ihre Wasserversorgung aus dem Grundwasser verlieren und vertrocknen. Besonders alte Hofeichen unterliegen einem weiteren Stress und sterben vermehrt ab. Es entstehen zunehmend Entsorgungskosten. (bei konkreten Verdachtsfällen diese bitte unbedingt mit auflisten und Beweissicherung vom OOWV verlangen)

1d

Durch die Grundwasserabsenkung werden Böden, die über kapillaren Grundwasseraufstieg mit Grundwasser versorgt werden, in einem breiten Streifen um das Brunnenfeld von ihrer Grundwasserversorgung abgeschnitten. Dieses führt zu einer Auswaschung an Nährstoffen aus dem Oberboden und zu einer Degradierung der Böden mit geringen Wasserspeichervermögen. (Es entsteht ein massiver Wertverlust)

1e

Böden mit ehemals vorhandener Grundwasserversorgung verlieren Nährstoffe und Ertragsleistungen. Zur Erhaltung des Ertrags werden möglicherweise Feldberegunngen und höhere Düngergaben notwendig. (Hohe Zusatzkosten entstehen)

1f

Durch Bodenauswaschungen steigen die Nährstoffbelastungen im Grundwasser. (höhere Nitratbildung beding durch die Grundwasserentnahme)

1g

Durch die Grundwasserabsenkung und die fehlende Grundwasseranbindung der Böden und Pflanzen im Brunnenfeld entsteht eine Landschaftsverödung. (Busch- und Heidelandschaften entstehen, eine Bewirtschaftung wird nur noch sehr eingeschränkt möglich sein)

2

Durch die Grundwasserabsenkung und die hohe hydraulische Durchlässigkeit des Untergrundes sind Oberflächengewässer mit Anbindung an das Grundwasser ausgetrocknet. Hierzu zählen zwei Kiesseen zwischen dem Wasserwerk Holdorf und der Autobahn A1, Bachläufe und Gräben zwischen der Brunnengalerie und der Eisenbahnlinie bei Grandorf sowie der Röthepool südwestlich von Fladderlohausen. (weitere Seen sind gefährdet mit starken Auswirkungen auf Flora und Fauna)

2a

Der Wasserspiegel im Heidesee sinkt kontinuierlich und er wird in seinem beträchtlichen Freizeitwert und ökologischem Wert gemindert. Die Güte der Wasserqualität leidet deutlich.

2b

Die beiden kleinen Seen östlich vom Bahnhof Holdorf (kl. KS – See & See hinter Tontaubenstand) trockneten in den letzten Jahren aus und ihr ökologischer Wert wurde bereits zerstört.

2c

Der Wasserspiegel im See zwischen A1 und L852 (Ausgleichsee vor Autobahn Richtung Fladderloh.) , westl. von Holdorf sinkt und verliert an ökologischem Wert.


3

Durch die Erhöhung der Grundwasserentnahme vergrößert sich das Wassereinzugsgebiet der Gewinnungsanlage WW Holdorf und folglich auch die
50-Tage-Linie (Schutzzone II). Daher ist eine Neuausweisung des bestehenden Wasserschutzgebiets bzw. die Überarbeitung der aktuellen Wasserschutzgebietsausweisung zwangsläufig notwendig. Es ist mit einer erheblichen Ausweitung der Schutzgebietsauflagen durch Verbote und anzeigepflichtigen ‚Handlungen zu rechnen. (Die Ausweisung erfolgt meistens einige Jahre später und ist dann nicht mehr zu verhindern)

3a

Die Berechnung und der Verlauf der zu erwartenden 50-Tage-Linie (Schutzzone II) wurde bislang nicht erbracht. Daher ist derzeit nicht bekannt, welche Bereiche einer zukünftigen Schutzzone II zugehören, die mit erhöhten Auflagen belegt wird.

3b

Es ist nicht geklärt, ob der Heidesee in einer zukünftigen Schutzzone II liegen wird und die derzeitige Nutzung als Freizeitanlage mit Zeltplatz in seiner derzeitigen Art noch möglich ist.

3c

Durch weitere Wasserschutzgebietsauflagen können Grundstückswerte deutlich sinken.

3d

Es ist nicht geklärt, ob durch eine zukünftige Ausweitung des Wasserschutzgebietes eine weitere Nutzung des Friedhofs in Fladderlohausen möglich ist. (Bestandsgarantie einfordern)

3e

Durch eine Neufestsetzung des Wasserschutzgebietes ist eine deutliche Ausweitung der durch die Schutzgebietsverordnung betroffenen Flächen zu erwarten. Siehe folgende Liste

 

 

Potenzielle Gefährdungen mit Prüfungsbedarf in Trinkwasserschutzgebieten nach DVGW-Regelwerk
W 101, die mit Auflagen oder Verboten in einer Schutzgebietsverordnungen belegt werden können

 

1 Industrie und Gewerbe

1.1 Ausweisung neuer Industriegebiete

1.2 Ausweisung neuer Gewerbegebiete

1.3 Errichten, Erweitern und Betrieb von Anlagen zum Umgang und zur Lagerung wassergefährdender Stoffe

1.4 Errichten, Erweitern und Betrieb von Industrieanlagen, in denen in besonders großem Umfang mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird (z. B. Raffinerien, Metallhütten, chemische Fabriken, Kraftwerke)

1.5 Errichten, Erweitern und Betrieb von Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe

1.6 Schmierstoffe im Bereich Verlustschmierung und Schalöle

1.7 Umgang mit radioaktiven Stoffen im Sinne des Atomgesetzes und der Strahlenschutzverordnung, ausgenommen für Mess-, Prüf- und Regeltechnik

 

2 Abwasserbeseitigung und Abwasseranlagen

2.1 Errichten, Erweitern und Betrieb von Abwasserbehandlungsanlagen einschließlich Kleinkläranlagen mit anschließender Versickerung

2.2 Bau und Betrieb von Abwasserkanälen und -leitungen [Näheres regelt DWA A 142]

2.3 Ausbringen und Versickern von Abwasser

2.4 Einleiten von Schmutzwasser und Niederschlagswasser von Verkehrsflächen in oberirdische Gewässer

2.5 Versickerung von Niederschlagswasser von Dachflächen (insbes. aus unbeschichteten Metallen) und Verkehrsflächen mittels oberirdischer Versickerungsanlagen

2.6 Versickerung von Niederschlagswasser mittels unterirdischer Versickerungsanlagen (insbes. Versickerungsschächte)

 

3 Abfallentsorgung

3.1 Ablagerung und Einbau von Abfällen, die die Anforderungen einer schadlosen Verwertung nicht erfüllen

3.2 Verwenden von Materialien beim Bau von Verkehrsanlagen, die den wasserwirtschaftlichen Anforderungen an ihre Schadlosigkeit nicht genügen [Näheres regeln die RiStWag]

3.3 Errichten, Erweitern und Betrieb von Anlagen zur Behandlung, Lagerung und Ablagerung von Abfällen, Reststoffen und bergbaulichen Rückständen

 


4 Siedlung und Verkehr

4.1 Ausweisung neuer Baugebiete

4.2 Errichten, Erweitern und Betrieb von baulichen Anlagen mit Eingriffen in den Untergrund (über dem Grundwasser)

4.3 Errichten, Erweitern und Betrieb von baulichen Anlagen mit Eingriffen in den Untergrund (im Grundwasser)

4.4 Errichten, Erweitern und Betrieb von Anlagen zum Umgang und Lagerung wassergefährdender Stoffe

4.5 Gewässerausbau und -neubau sowie Hochwasserretentionsflächen

4.6 Baustelleneinrichtungen, Baustofflager und Wohnunterkünfte für Baustellenbeschäftigte

4.7 Neu-, Um- und Ausbau von Straßen mit Ausnahme von Feld- und Waldwegen [Näheres regeln die RiStWag]

4.8 Neu-, Um- und Ausbau von Gleisanlagen des schienengebundenen Verkehrs

4.9 Anlegen, Erweitern und Betrieb von Flugplätzen, einschließlich Sicherheitsflächen, Notabwurfplätze

4.10 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln

4.11 Transport wassergefährdender Stoffe

 

5 Eingriffe in den Untergrund

5.1 Gewinnen von Rohstoffen und sonstige Abgrabungen mit Freilegungen des Grundwassers

5.2 Gewinnen von Rohstoffen und sonstige Abgrabungen ohne Freilegung des Grundwassers

5.3 Errichten, Erweitern und Betrieb von Tunnel- und Stollenbauten sowie Kavernen und Untertagebergbau

5.4 Bohrungen

5.5 Sprengungen

5.6 Errichten, Erweitern und Betrieb von Grundwasserwärmepumpen, Erdwärmesonden und -kollektoren

5.7 Errichten, Erweitern und Betrieb von Anlagen zur Eigenwasserversorgung und Beregnungsbrunnen

 

 

6 Landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche und gärtnerische Nutzungen

6.1 Düngen mit Wirtschaftsdüngern und Sekundärrohstoffdüngern

6.2 Errichten, Erweitern und Betrieb von Anlagen zum Lagern und Abfüllen flüssiger Stickstoffdünger und Pflanzenschutzmitteln

6.3 Errichten, Erweitern und Betrieb von befestigten Dunglagerstätten

6.4 Errichten, Erweitern und Betrieb von Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersaft

6.5 Errichten, Erweitern und Betrieb von ortsfesten Anlagen zur Gärfutterbereitung

6.6 Feldlagerung von Stallmist und Silage

6.7 Eintrag hoher Stickstofffrachten in das Grundwasser (z. B. durch ackerbauliche Nutzung auf Moorböden, Leguminosenanbau, Umbruch von Dauergrünland)

6.8 Freiland-, Koppel- und Pferchtierhaltung

6.9 Wildgehege, Wildfutterplätze

6.10 Beweidung

6.11 Kahlschlag und Waldrodung

6.12 Erstaufforstungen

6.13 Nassholzkonservierung, Wertholzlagerplätze

6.14 Beregnung von landwirtschaftlich oder gärtnerischgenutzten Flächen

6.15 Errichten, Erweitern und Betrieb von Drainagen und zugehörigen Vorflutgräben

6.16 Errichten, Erweitern und Betrieb von Kleingartenanlagen, Baumschulen, Gartenbaubetrieben, forstlichen Pflanzgärten, Weinbau, Hopfenanbau, Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenanbau

6.17 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln

 

7 Sonstige Nutzungen

7.1 Großveranstaltungen

7.2 Übungen außerhalb von Standort- und militärischen Truppenübungsplätzen sowie Übungen des Zivilschutzes [vgl. DVGW W 106 (M)]

7.3 Anlegen, Erweitern und Betrieb von Standort- und Truppenübungsplätzen [vgl. DVGW W 106 (M)]

7.4 Errichten, Erweitern und Betrieb von Sport- und Freizeitanlagen

7.5 Betreiben von Schießständen oder Schießplätzen, ausgenommen Schießstände in geschlossenen Räumen)

7.6 Errichten, Erweitern und Betrieb von Fischteichen

7.7 Motorsportveranstaltungen und -anlagen

7.8 Errichten, Erweitern und Betrieb von Bade- und Campingplätzen, Aufstellen von Wohnwagen und Wohnmobilen, Zeltlager

7.9 Errichten, Erweitern und Betrieb von Friedhöfen

Wer nicht zur Gemeinde oder zum Landkreis Vechta gehen möchte, um Einsichtnahme in den Wasserrechtsantrag zu nehmen, kann sich hier einige wichtige Auszüge online anschauen. (Quelle: Wasserrechtsantrag des OOWV)

Tipp: wenn die Kartendetails in Ihrer Browserauflösung nicht detailliert genug erscheinen, können Sie durch Festhalten der Strg Taste und gleichzeitigem Betätigen der + oder - Taste den Bildausschnitt beliebig vergrößern, bzw. wieder verkleinern. Gleiches funktioniert auch mit Strg und dem Scrollrad der Maus.

1. Die erste Grafik zeigt die jährlichen Niederschlagsmengen und die Entnahmemengen des Wasserwerks Holdorf. Es handelt sich hierbei um Daten, die ausschließlich vom OOWV ermittelt wurden.

Anlage 6 Niederschlags- und Entnahmemengen   

2. Die nachfolgende Karte gibt Aufschluß über die Flurtiefen (Grundwasserstände), die sich laut OOWV einstellen würden, wenn das Wasserwerk komplett außer Betrieb gehen würde. Es handelt sich nicht um die tatsächlichen Grundwasserstände, wie sie früher enmal waren. Jede Farbe steht für eine andere Flurtiefe. So steht grün z. B. für Flurtiefen kleiner 1 Meter. Die Bedeutung der anderen Farben sind aus der Legende ersichtlich. 

Ebenfalls werden in dieser Karte die Grundwasserabsenkungen bei einer Entnahmesituation von 4,5 Millionen Kubikmetern pro Jahr dargestellt. Die Zahlen an den Linien geben die erfolgten Absenkungen an. Ist z. B. eine Fläche grün eingezeichnet (Flurtiefe kleiner 1 Meter) und wird von einer Linie mit der Zahl 2 durchzogen, ist der Grundwasserstand hier um 2 Meter abgesenkt worden, und kann somit bis nahezu 3 Meter tief sein. Diese Bereiche sind besonders kritisch für die Landwirtschaft, da das Grundwasser nicht mehr für die Pflanzen verfügbar ist. Aber auch ältere Bäume haben bei einer Absenkung von 2 Metern den Grundwasseranschluss oftmals völlig verloren und werden massiv geschädigt. Besonders ältere Bäume sind nur noch sehr eingeschränkt in der Lage, ihre Wurzeln wieder an das Grundwasser heranzuführen und werden möglicherweise nach einigen Jahren den Kampf um das Wasser verlieren und absterben.  

Anlage 8.1 Istzustand GW Absenkung oben Copy_0

3. Die nachfolgende Karte stellte eine Prognose über die Flurtiefen (Grundwasserstände) bei einer Entnahmesituation von 5,5 Millionen Kubikmetern pro Jahr dar. Es handelt sich nicht um gemessene Werte, die dargestellten Werte können in der Realität noch übertroffen werden.

Anlage 9.1 Prognose GW Absenkung oben Copy_0

4. Die nachfolgende Karte stellt die prognostizierte zusätzliche Absenkung (Differenz zwischen 4,5 und 5,5 Millionen Kubikmetern pro Jahr) dar. Auch hier handelt es sich um eine Prognose und nicht um gemessene Werte. wie die Realität einmal aussehen wird wes heute noch niemand.

Anlage 10.1 PrognoseZusätzzliche GW Absenkung oben Copy_0

5. Aus dieser Karte ist die Lage der Förderbrunnen ersichtlich. Zu den derzeit 14 Brunnen aus denen das jetztige Wasser gefördert wird, sollen 3 neue Brunnen in der Fassung Ost hinzukommen, die aus großer Tiefe ihr Wasser beziehen sollen. Zusätzlich sollen die wegen der Nitratproblematik in den 80 er Jahren stillgelegten Brunnen der Fassung Mitte wieder in Betrieb genommen werden, so dass zukünftig aus insgesamt 24 Brunnen gefördert wird. So werden aus 14 Brunnen mit 3 neuen Brunnen auf einmal 24 Brunnen.

Außerdem stellt die blaue Linie das prognostizierte zukünftige Wassereinzugsgebiet dar. Dies stellt gleichzeitig auch die Mindestgröße des zukünftigen Wasserschutzgebietes dar, welches aber meistens erst einige Jahre später ausgewiesen wird.

 

Brunnengalerie

 

6. Detailansicht Fassung West und Mitte

 

Brunnengalerie West und Mite

 

7. Detailansicht der Fassung Ost.

 

BrunnengalerieOst

Diese Karte zeigt die Flurabstände (Grundwasserabstand), die sich laut OOWV ohne Wasserentnahme einstellen würden. (Quelle: OOWV)

(Es handelt sich hierbei nicht um tatsächlich gemessene Werte vor Beginn der Wasserentnahme). Jede Farbe steht für einen anderen Flurabstand. So steht dunkel grün für Flurabstände kleiner 0,5 Metern, weiß hingegen für Flurabstände größer 5 Metern. Die Bedeutung der anderen Farben können Sie aus der Legende am unterem rechten Rand der Karte entnehmen.Flurabstand_o_Flächen_Nullzustand

 

Diese Karte zeigt die Flurabstände (Grundwasserabstände) bei einer Entnahmemenge von 4,5 Millionen Kubikmetern pro Jahr.

In dieser Karte steht die Farbe dunkel grün nicht mehr für Flurabstände kleiner 0,5 Meter, sondern für Flurabstände kleiner 1 Meter (Ohne diesen Trick wäre das Grün aus dieser Karte möglicherweise bereits völlig verschwunden). Auch andere Farben wurden verändert (s. Legende). Besonders markant sind die sehr stark gewachsenen weißen Fächen, in denen der Grundwasseranschluss völlig verloren ging. Diese Flächen werden sich bei einer Erhöhung der Fördermenge massiv ausweiten.

Flurabstand heute

 

Gemeinde Holdorf                                                                 49451 Holdorf, den 13.04.2011

Der Bürgermeister

 

Bekanntmachung

 

Der Oldenburgisch-Ostfriesische Wasserverband hat die Bewilligung zur Grundwasserentnahme für das Wasserwerk Holdorf nach § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) beantragt. Einzelheiten sind aus den Antrags­unterlagen ersichtlich. Gemäß § 9 Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) i.V.m. § 73 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) wird hiermit der Antrag bekannt gemacht.

Die Antragsunterlagen liegen in der Zeit vom 18.04.2011 bis 19.05.2011 im Rathaus der Gemeinde Holdorf, Große Str. 19, 49451 Holdorf in Obergeschoss Zimmer Nr. 11 während der Dienststunden zur Einsichtnahme aus.

Es wird darauf hingewiesen, dass

a)    jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, bis 2 Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist (02.06.2011) schriftlich oder zur Niederschrift bei mir oder dem Landkreis Vechta, Ravensberger Straße 20, 49377 Vechta, Einwendungen erheben kann (§ 73 Abs. 5 Nr. 2 VwVfG),

b)    zur Vermeidung des Ausschlusses Einwendungen innerhalb der Frist zu erheben sind (§ 9 Abs. 2  Ziff. 1 c NWG),

c)    mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen,

d)    nach Ablauf der Einwendungsfrist eingereichte Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung (§ 4 NWG) nicht mehr berücksichtigt werden,

e)    Einwendungen wegen nachteiliger Wirkungen der Benutzung nach Ablauf der Einwendungsfrist nur nach § 14 Abs. 6 WHG geltend gemacht werden können,

f)     vertragliche Ansprüche durch die Bewilligung nicht ausgeschlossen werden (§ 16 Abs. 3 WHG),

g)    bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann und verspätete Einwendungen bei der Erörterung und Entscheidung unberücksichtigt bleiben können (§ 73 Abs. 5 Nr. 3 VwVfG),

h)    die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen sind (§ 73 Abs. 5 Nr. 4 a VwVfG),

i)     die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind (§ 73 Abs. 5 Nr. 4 b VwVfG),

j)     bei Einwendungen von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte (gleichförmige Eingaben; § 17 VwVfG) derjenige Unterzeichner als Vertreter der übrigen Unterzeichner gilt, der darin mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift als Vertreter bezeichnet ist, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt worden ist.

Vertreter kann nur eine natürliche Person sein.

Gleichförmige Eingaben, die diese Angaben nicht deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten oder dem Erfordernis nach dem vorhergehenden Satz nicht entsprechen, können unberücksichtigt gelassen werden. Für den Fall, dass von dieser Bestimmung Gebrauch gemacht wird, erfolgt rechtzeitig vor dem Erörterungstermin eine Mitteilung, die in den örtlichen Tageszeitungen in dem Gebiet, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, und im Amtsblatt für den Landkreis Oldenburg bekannt gemacht wird.

Ferner können gleichförmige Eingaben insoweit unberücksichtigt bleiben, als Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben (§ 17 VwVfG).

(Quelle: Abschrift des Aushang der Gemeinde Holdorf)

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